Fortführungsprognose

Mit zunehmendem Krisenstadium stellt sich die Frage, ob eine Unternehmensfortführung möglich ist. Wichtig ist diese Frage vor allem auch bei der Erstellung des Jahresabschlusses. Hierbei muss die Geschäftsführung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB einschätzen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die einen Fortbestand des Unternehmens und somit die Bewertung zu Fortführungswerten verhindern. Die Bilanzierung zu Fortführungswerten ist bei Bestehen eines Insolvenzgrundes nicht zugelassen.

Die InsO definiert folgende Insolvenzgründe:

  1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  3. Überschuldung (§ 19 InsO)

Die bilanzrechtliche Fortführungsprognose entscheidet über die bilanzielle Bewertung der Vermögenswerte. Sie prüft die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens – seit der Einführung des SanInsFoG zum 01.01.21 – innerhalb eines Prognosezeitraums von 12 Monaten (§ 19 Abs. 1 S. 1 InsO).

Eine positive Fortführungsprognose schließt den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO aus und belegt rechts- und haftungssicher eine Unternehmensfortführung im Prognosezeitraum. Somit besteht keine Insolvenzantragspflicht und die Bilanzierung kann zu Fortführungswerten erfolgen.

Im Falle einer negativen Fortführungsprognose ist die Bilanzierung unter der Going-Concern-Prämisse zu Fortführungswerten nicht möglich, die Vermögenswerte werden dann zu Liquidationswerten ausgewiesen. Auf Basis der Überschuldungsbilanz wird schließlich über die Insolvenzantragspflicht entschieden.

Von der Fortführungsprognose abzugrenzen ist die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose. Sie muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung angefertigt werden. In diesem Rahmen wird eine mögliche Liquiditätsunterdeckung geprüft, d.h. ob das Unternehmen seine Verbindlichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt.
Sollte ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegen, ist ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich nach dem Eintritt eines Insolvenzgrundes, ein Eröffnungsantrag zu stellen. Die maximale Drei-Wochen-Frist gilt nur dann, wenn von einer Sanierung in diesem Zeitraum auszugehen wäre. 

Zur Erstellung einer Fortführungsprognose sind hauseigene Beratungsgesellschaften sowie bisher für das Unternehmen tätige Steuerberater und Wirtschaftsprüfer laut IDW und BGH nicht zugelassen.

Gerne beraten wir Sie bei Rückfragen und unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Fortführungsprognose.

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